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Seite 1 von 2 Satzung des Vereins „Interkulturelles Netzwerk OWL
Der Verein führt den Namen „Interkulturelles Netzwerk OWL 1. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Information und Kultur von Menschen mit Migrationshintergrund. 2. Der Verein informiert ihre Mitglieder über die Berufsbilder nach dem Berufsbildungsgesetz und trägt somit zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssituation von Migrant/innen bei. 3. In diesem Rahmen fördert der Verein die Verständigung und den interkulturellen Dialog der in Ostwestfalen-Lippe lebenden Menschen verschiedener Herkunft durch soziale und kulturelle Veranstaltungen. 4. Der Verein fördert die Kooperation und Vernetzung zwischen Organisationen, Institutionen und Experten und vertritt die Interessen der Mitglieder/innen gegenüber den Behörden und der Politik um die gesellschaftliche Integration der Migrant/innen zu fördern.
1. Durch die Herausgabe und Verteilung von Informationen, Durchführung von Veranstaltungen, Förderung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen. 2. Durch Verbesserung des Zuganges zu Beratungs- und Fortbildungsangebote für Ihre Mitglieder/innen. Der Verein kann auch selbst Informations- und Bildungsmaßnahmen anbieten. 3. Der Verein bietet kein Forum für Fragen der Politik in anderen Ländern. Der Verein verfolgt keine weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Die Erörterung solcher Fragen auf Veranstaltungen des Vereins wird ausgeschlossen. Der Verein ist politisch neutral. Er nimmt im Interesse seiner Mitglieder Einfluss auf politische, wirtschaftliche und finanzielle Entscheidungen in den verschiedenen öffentlichen Gremien.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, es sei denn sie dienen zur Durchführung von satzungsgemäßen Zwecken des Vereins. 3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigen. Auch dem Vereinszweck dienende Aufwendungen dürfen nicht unverhältnismäßig entschädigt werden. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. § 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. 2. Der Antrag auf Mitgliederschaft ist in Schriftform an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der abgelehnte Bewerber dies beantragt. Auf dieses Recht ist der Bewerber bei Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands hinzuweisen. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zu erklären. b) Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein durch Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des Vereins schwerwiegend Schaden zugefügt hat. Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Antragsberechtigt für den Ausschluß sind nur Vereinsmitglieder. Letztendliche Entscheidung unterliegt der Mitgliederversammlung. § 6 Beiträge 1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuwendungen. 2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Die Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben aufgrund dessen keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche andere Rechte des Vereins.
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn wenigstens 25% der Mitglieder deren Einberufung verlangen. 3. Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer/in zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Sollte der Protokollführer/in anlässlich einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, hat die Versammlung einen Protokollführer/in zu wählen. 4. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Rundschreiben einberufen und geleitet 5. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post. 6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Sitzung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere a) Wahl des/r Protokollführers/in, b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresrechnungs-abschlusses, c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl des Vorstandes, f) Wahl der Kassenprüfer g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. |

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